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Covid-19 war grundsätzlich kein anerkannter Rechtfertigungsgrund für eine Mehrfachbefristung

Erstellt am 20.08.2024

OGH vom 23.07.2024, 9 ObA 17/24a

§ 19 AngG

So entschied der OGH:

  1. Vereinbarte ein Arbeitgeber, der im Jahr 2019 neu auf den Markt kam, mit einem Arbeitnehmer aufgrund der ungewissen und schlechten Wirtschaftslage zwei aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge, weil zudem durch die „Corona-Pandemie“ die weitere wirtschaftliche Entwicklung nicht absehbar war, so wälzte der Arbeitgeber im Ergebnis das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer ab und somit lag eine unzulässige Vertragskette vor (sittenwidriger „Kettendienstvertrag“).

  2. Der Gesetzgeber griff aufgrund der Covid-19-Pandemie in vielen Bereichen ein (zB. in § 1155 ABGB). Hinsichtlich der Frage eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes für Kettendienstverträge erachtete der Gesetzgeber eine entsprechende Sonderregelung allerdings nicht für generell notwendig (von einer Ausnahme im Bereich universitärer geförderter Projekte abgesehen).

Autor: Wilhelm Kurzböck