Erstellt am 21.08.2024
Lohnunterlagenanforderung durch ÖGK auch ohne Verdachtsmomente zulässig
VwGH vom 18.07.2024, Ra 2023/11/0123
§ 14 LSD-BG
So entschied der VwGH:
Nach § 14 Abs. 2 LSD-BG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in bestimmte (relevante) Lohnunterlagen (gemäß § 14 Abs. 1 LSD-BG) Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Diese Übermittlungspflicht besteht auch dann, wenn es gegen den Arbeitgeber keine Verdachtsmomente gibt. Die Frist ist zudem nicht verlängerbar.
Praxisanmerkung:
Ein Arbeitgeber erhielt von der ÖGK am 14.02.2022 ein Schreiben, mittels welchem er aufgefordert wurde, in Bezug auf 7 Arbeitnehmer Lohnunterlagen (binnen der zwei Werktage) zu übermitteln. Er kontaktierte per e-mail sofort seinen Steuerberater und bat ihn „um Hilfe“, weil er nicht wusste, was die ÖGK da konkret von ihm benötigte. Der Steuerberater suchte am 24.02.2022 um Fristverlängerung an, vergeblich.
Die Unterlagen wurden dann am 1.3.2022 übermittelt.
Die Konsequenz für das verspätete Übermitteln: eine Geldstrafe in Höhe von € 14.000,00, die dann „gnadenhalber“ auf € 6.000,00 herabgemindert wurde.
Eines der zahlreichen „Wirtschaftstotenräber“-Gesetzesbestimmungen, die dringend beseitigt gehören. Behördenschikane vom Feinsten und Teuersten. Wenn da die ÖGK noch von „Kunden“ spricht……
Vor dem EuGH – im grenzüberschreitenden Bereich – würde diese kurze Frist nie und nimmer rechtlich halten.