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Der Steuerfreiheit der Schmutzzulage geht es dreckig – der VfGH ist nun am Wort

Erstellt am 22.08.2024

BFG vom 10.05.2024, RV/6100246/2023

§ 68 Abs. 1 EStG 1988

Beschwerde beim VfGH (E 2376/2024) anhängig

So entschied das BFG:

Die bloße Bezeichnung eines Betrags als "Schmutzzulage" im Kollektivvertrag sichert die steuerliche Begünstigung nicht, soweit ein sachlich vertretbarer Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der Verschmutzung (oder der sonstigen Erschwernis) und der gewährten Zulage nicht besteht und sich die Zahlung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach daher teilweise auch als Abgeltung der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung darstellt (VwGH vom 30.06.2021, Ra 2020/15/0123 = WPA 14/2021, Artikel Nr. 368/2021 sowie vom 22.11.2018, Ra 2017/15/0025 = WPA 2/2020, Artikel Nr. 368/2021).

Anmerkung:

Hier wurde von der Finanzverwaltung ein Sach- und Zeitaufwand für das Reinigen von Körper und Kleidung mit einem bestimmten Betrag geschätzt, der doch deutlich unter jenem Wert gelegen war, den der Kollektivvertrag (Rauchfangkehrer) vorgesehen hatte.

Dabei hatte ich der Verwaltungsgerichtshof sehr klar dagegen ausgesprochen, eine zur gewährten Erschwerniszulage in eine nicht gewährte Schmutz- oder Gefahrenzulage umzudeuten.

Dazu vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass dies auch betreffend die Umdeutung einer Schmutzzulage in eine nicht gewährte Gefahrenzulage gilt, zumal es sachlich keinen Unterschied macht, welche in § 68 EStG 1988 genannte Zulage vom Arbeitgeber gewährt wird, die sodann in eine andere in § 68 EStG 1988 angeführte Zulage, die nicht vom Arbeitgeber gewährt wird, umgedeutet werden soll.

Angesichts dieser Rechtsprechung verblieb für eine (teilweise) Qualifizierung der vom Arbeitgeber gewährten Schmutzzulage als Gefahrenzulage kein Raum, da die nur eine explizit als Schmutzzulage bezeichnete Zulage entsprechend den kollektivvertraglichen Vereinbarungen für das Rauchfangkehrergewerbe für das Bundesland Salzburg, welche nur eine Schmutzzulage und keine Gefahrenzulage vorsehen, ausbezahlt wurde.

Anmerkung:

Die Idee lautete, dass man jenen Teil, den die Finanzverwaltung bei der Schmutzzulage als „nicht mehr angemessen“ pflichtig stellte, als steuerfreie Gefahrenzulage umdeuten sollte. Das ging jedenfalls daneben.

Somit geht es den Schmutzzulagen nun an den Kragen. Die Angemessenheit wird wohl in allen Bereichen genauestens geprüft werden.

Ob die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, die nun gerade in Bezug auf das vorliegende Verfahren läuft, daran was ändern wird, darf bezweifelt werden.

Autor: Wilhelm Kurzböck