Erstellt am 26.08.2024
OGH vom 25.04.2024, 8 ObS 1/24s
§ 1 Abs. 2 IESG
So entschied der OGH:
Der OGH stuft die abgabenfreie Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 als arbeitsrechtliches Entgelt ein und sieht diesen Anspruch auch als nach dem IESG gesichert (für den Fall, dass der Arbeitgeber die Prämie zwar – hier – vertraglich zugesichert hat, es aber dann aus Gründen der Liquidität und der anschließenden Insolvenzeröffnung nicht mehr zur Zahlung kam).
Der vom IE-Fonds geforderten zusätzlichen Darstellung einer sachlichen Rechtfertigung für die Gewährung der Teuerungsprämie erteilte der OGH eine Absage.
Hier liegt eine ausreichende sachliche Rechtfertigung der steuerlich begünstigten Zusatzzahlung im Umstand der Geldentwertung, die auch die hier klagende Arbeitnehmerin traf und der dessen ungeachtet von ihr erbrachten Arbeitsleistung.
Da auch in der Vergangenheit offenbar keine offen gebliebenen Ansprüche (vor der Vereinbarung der Teuerungsprämie) zu verzeichnen war und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin kein Naheverhältnis zur Zahlung der Prämie (die mit allen Arbeitnehmern vereinbart wurde) führte, lag hier auch kein Missbrauch vor.
Praxisanmerkung:
Der Umstand, dass der OGH die Teuerungsprämie als arbeitsrechtliches Entgelt einstuft, hat in der Praxis möglicherweise mehr Bedeutung, als man ihm auf den ersten Blick beimessen möchte. Von „Aufwandsersatz“ kann somit nicht die Rede sein.
Analoges gilt wohl auch für die Mitarbeiterprämie des Jahres 2024.