Erstellt am 02.09.2024
VwGH vom 27.03.2024, Ra 2022/13/0044
§ 103 Abs. 1a EStG 1988
Zuzugsbegünstigungsverordnung
Sachverhalt:
Im hier zu beurteilenden Fall ging es um den sogenannten** „Zuzugsfreibetrag“** und damit verbunden um die Frage, ob es den sein darf, dass dieser Zuzugsfreibetrag nur deshalb verwehrt wird, weil man das dafür** notwendige Mindestentgelt** nur unter Zuhilfenahme von möglichen Jahresbonuszahlungen erreicht.
So entschied der VwGH:
A) Mindestentgelt für Zuzugsfreibetrag entspricht dem Mindestentgelt betreffend die „Blaue Karte EU“:
Der Verordnungsgeber der Zuzugsbegünstigungsverordnung bedient sich des Verweises auf die Blaue Karte EU, um hier eine Verknüpfung zwischen dem erforderlichen Bruttoentgelt für die Blaue Karte EU und dem Zuzugsfreibetrag herzustellen.
Mit der Blauen Karte EU sollen hochqualifizierte Arbeitnehmer einen erleichterten Aufenthaltstitel in Österreich erhalten.
Das dafür erforderliche Mindestentgelt, das im streitgegenständlichen Zeitraum noch dem Anderthalbfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entsprach, trägt dem Umstand Rechnung, dass ausschließlich hochqualifizierte Arbeitskräfte - und für die Zuzugsbegünstigung hochqualifizierte Wissenschaftler und Forscher - eine begünstigte Behandlung erfahren sollen.
Wenn der Arbeitgeber bereit ist, derart hohe (überdurchschnittliche) Gehälter zu bezahlen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen hochqualifizierten Wissenschaftler/Forscher handelt.
Dies wird auch in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf zur ZBV 2016 angegeben, die von einer formellen Anknüpfung sprechen, die einem ökonomischen Vollzug dienen soll, dabei sollte durch die Anknüpfung eine Harmonisierung erreicht werden, indem nur eine** einheitliche Schwelle** beachtet werden muss.
Voraussetzung für die Zuzugsbegünstigung gemäß der Z 3 ist daher, dass der zuziehende Wissenschaftler/Forscher mit den ihm zu bezahlenden Vergütungen die Blaue Karte EU erhalten könnte.
Weitere Voraussetzungen der Blauen Karte EU müssen hingegen nicht erfüllt sein.
B) Was NICHT zum relevanten Mindestentgelt zählt:
Durch die Anknüpfung an das anderthalbfache durchschnittliche Bruttojahresgehalt(mittlerweile: das Einfache des Bruttojahresgehalts) eines Vollzeitbeschäftigten, das die hohe Qualifikation des Betreffenden durch eine überdurchschnittliche Entlohnung widerspiegelt, erhellt, dass es sich dabei um das unbedingt zustehende Gehalt handeln muss, in das neben dem Grundgehalt und den Sonderzahlungen auch laufende Sachbezüge (etwa für einen PKW) und laufend gebührende Zulagen einzubeziehen sind.
Pauschale Kostenersätze wie ein Umzugskostenaufwand, Reisezuschüsse oder Einmalzahlungen gehören **nicht zum laufenden Entgelt **und können damit auch nicht einen Zugang zur Blauen Karte EU bzw. zu einer Zuzugsbegünstigung vermitteln.
Da für die Gewährung des Zuzugsfreibetrages für die gesamte Dauer (§ 1 Abs. 4 der VO) feststehen muss, dass der Betreffende jedenfalls ein Mindestentgelt in der erforderlichen Höhe erzielen wird, können auch Zahlungen, auf die nur bei der Erfül-lung von bestimmten Bedingungen, wie der Erreichung von Leistungszielen, ein An-spruch besteht, in das Mindestentgelt nicht einfließen.
Der Dienstgeber muss bereit sein, grundsätzlich das Anderthalbfache des durchschnittlichen Bruttoentgelts als Gehalt zu bezahlen, um der hohen Qualifizierung des Zuziehenden Rechnung zu tragen.