Erstellt am 03.09.2024
VwGH vom 27.03.2024, Ra 2022/13/0044
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Bekam ein Beamter im Ruhestand vom Bundesdienst bzw. vom BVA Pensionsservice (2015) einen Ruhegenuss ausbezahlt und wurde ihm vom Bundesministerium, für das er bis zu seiner Pensionierung tätig war, zudem eine Naturalwohnung zur privaten Nutzung überlassen, woraus ihm ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 erwachsen ist, so flossen gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei „auszahlenden Stellen“ zu.
Ruhegenuss und Sachbezug zählen zu den Einkünften, von denen Lohnsteuer in Abzug zu bringen ist.
Die Einkünfte wurden von zwei unterschiedlichen öffentlichen Kassen ausbezahlt und beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert (vgl. dazu VwGH 13.9.2006, 2002/13/0228).
Angesichts dieser faktischen Mittelflüsse (Ruhegenuss und geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezuges) konnte vom Vorliegen mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte ausgegangen werden und war der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als erfüllt anzustehen.