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Stichprobenhafte Überprüfungspflicht der Personalverrechnung durch GmbH-Geschäftsführer

Erstellt am 04.09.2024

VwGH vom 21.06.2024, Ra 2023/13/0040

§ 6a KommStG 1993

§ 6a WDAG

Sachverhalt:

Eine Kommunalsteuerdifferenz sowie die U-Bahn-Abgabe waren uneinbringlich.

Daher wurde der (frühere) handelsrechtliche Geschäftsführer „zur Kasse gebeten“.

Dabei ging es hauptsächlich darum, dass die Privatnutzung des Firmen-KFZ durch den bzw. die Geschäftsführer nicht in der KommSt-Bemessungsgrundlage erfasst worden war.

Fraglich war, ob der „Geschäftsführer“ für Fehler, die in der Lohnverrechnung begangen wurden und zu einer KommSt-Differenz führten, haftbar gemacht werden konnte (also, dass der Geschäftsführer die Abgabendifferenz zahlen musste).

So entschied der VwGH:

Der VwGH bejahte die Geschäftsführerhaftung hier.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

  1. Die einem Geschäftsführer bei Beauftragung dritter Personen obliegende Überwachungspflicht kann nicht so verstanden werden, dass praktisch jeder einzelne an Mitarbeiter delegierte Arbeitsablauf auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen wäre.

  2. Wohl aber muss der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass durch eine entsprechende innerbetriebliche Organisation, deren Funktionieren in geeigneter Weise - etwa mittels Stichproben - zu überprüfen ist, jener Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrgenommen wird, für den der Geschäftsführer verantwortlich ist.

  3. Hier bezog sich die Prüfung des GmbH-Geschäftsführers nur auf die Summe, nicht aber (auch) auf die Zusammensetzung der Beträge (betreffend Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe).

  4. Damit erfolgte aber keine Prüfung (auch nicht lediglich mittels Stichprobe), ob der an die Personalverrechnerin übertragene Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrgenommen wurde.

  5. Dass es in der Vergangenheit zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen war, entbindet den Geschäftsführer nicht von der Verpflichtung zur Überprüfung.

Autor: Wilhelm Kurzböck