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Schadenswiedergutmachung im Rahmen einer Diversion als Werbungskosten

Erstellt am 05.09.2024

VwGH vom 29.05.2024, Ra 2023/15/0036

§ 16 Abs. 1 EStG 1988

So entschied der VwGH:

  1. § 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 unterwirft Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion) einem Abzugsverbot.

  2. Leistungen, die anlässlich einer Diversion gezahlt werden, sollen einer verhängten Strafe gleichgestellt werden.

  3. Die Diversion ist im 11. Hauptstück der StPO geregelt, worunter auch § 209a StPO - die "Kronzeugenregelung" fällt.

  4. Leistungen im Sinne des § 209a StPO fallen somit grundsätzlich unter das Abzugsverbot.

  5. Der Geldbetrag gemäß § 200 StPO ist - wie sich aus § 200 Abs. 2 StPO ergibt - einer Geldstrafe in einem Strafverfahren angelehnt.

  6. Bei der Schadensgutmachung nach § 200 Abs. 3 und § 201 Abs. 3 StPO handelt es sich nicht um eine Leistung im Sinne des § 198 Abs. 1 StPO , sondern sie entspricht einem Schadenersatz, der dem Geschädigten zu leisten ist.

  7. Aus dem Zusammenspiel des § 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 und den Regeln der StPO ergibt sich, dass nur ein zugunsten des Bundes gezahlter Geldbetrag im Sinne des § 200 Abs. 1 StPO unter das Abzugsverbot fällt, weil nur dieser jene Leistung ist, die der Strafe in einem Strafverfahren vergleichbar ist und damit auch der Absicht der einkommensteuerlichen Bestimmung, die Diversionsleistung einer Geldstrafe gleichzustellen, entspricht.

  8. Bei einem Strafverfahren kann sich die geschädigte Partei als Privatbeteiligte anschließen und einen Schadenersatz erhalten, der jedenfalls nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fällt.

  9. Da bei einer Diversion nach § 209a StPO die Anklageerhebung und Hauptverhandlung entfallen, dient die Schadensgutmachung dazu, der geschädigten Partei im Wege des § 200 oder des § 201 Abs. 3 StPO einen (steuerlich abzugsfähigen) Schadenersatz zu ermöglichen.

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall ging es um den früheren Vorstand eines großen Unternehmens, der wegen Kursmanipulationen, Parteispenden, Scheingeschäften ohne Gegenleistung (wegen insgesamt 13 Delikten) in die Fänge der Staatsanwaltschaft geraten war. Ihm wurde der Kronzeugenstatus zuerkannt und es kam zu einer diversionellen Einigung.

Von den Zahlungen, die er zur Wiedergutmachung leisten musste, wollte er einen 2staatlichen Zuschuss2 in Form der Geltendmachung von Werbungskosten erreichen, was ihm auch teilweise gelungen war.

Autor: Wilhelm Kurzböck