Erstellt am 09.09.2024
VwGH vom 14.08.2024, Ra 2023/13/0061
§ 35 Abs. 3 und 5 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u. a. durch eine eigene körperliche Behinderung, so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag zu (die Auflistung, abgestuft nach Minderung der Erwerbsfähigkeit, findet sich in § 35 Abs. 3 EStG 1988), wenn er keine pflegebedingte Geldleistung erhält.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stellen sind der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947), die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern und in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nach § 35 Abs. 5 EStG 1988, anders als beim Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988), nicht gesetzlich geregelt, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden könnten (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2023/13/0016).
Somit muss in Zusammenhang mit der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten auch der Zusammenhang der Auslagen mit der Behinderung nachgewiesen werden (etwa durch ärztliche Verordnung). Dies fällt bei der Geltendmachung des jeweiligen Freibetrages weg, da dort nur das Ausmaß der Erwerbsminderung durch Bescheinigungen der genannten Stellen nachgewiesen werden muss.