Erstellt am 01.10.2024
BFG vom 12.09.2024, RV/1100009/2023
§ 26 Z 4 EStG 1988, § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
So entschied das BFG:
Ist der Ersatz von „Verpflegungsaufwendungen“ gemäß dem Allgemeinen Dienstvertrags (Gesamtarbeitsvertrag) für die Linienbus-Wagenführer im Fürstentum Liechtenstein im Grundlohn enthalten, so müsste deren Anteil (theoretisch) aus dem Grundlohn herausgerechnet werden.
Damit entspricht diese Vergütung einer pauschalen (monatlich gleichbleibend) Taggeldabgeltung (ohne Einzelabrechnung), weshalb nach der Judikatur des VwGH auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung keine Steuerfreistellung erfolgen kann.
Anmerkung: Der Arbeitnehmer war wohnhaft in Österreich und in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig.