Erstellt am 02.10.2024
VwGH vom 28. August 2024, Ra 2023/08/0087
§ 25 Abs. 5 BUAG
Aus keiner Bestimmung des BUAG ergibt sich, dass die BUAK im Verfahren nach § 25 Abs. 5 BUAG ( = Einspruchsverfahren gegen einen Rückstandsausweise) beweispflichtig wäre.
Damit die BUAK ihren Aufgaben nachkommen kann, sieht das BUAG in seinen §§ 22 ff zwar einerseits Melde- und Auskunftspflichten der Arbeitgeber und -nehmer und andererseits Kontroll- und Einsichtsrechte der BUAK einschließlich der Ermächtigung zu eigenen „Erhebungen“ (vgl. § 23d BUAG) vor.
Die Durchführung eines behördlichen Verfahrens obliegt jedoch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG ausschließlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
In diesem Verfahren kommen der BUAK nach allgemeinen Grundsätzen Mitwirkungsobliegenheiten zu.
Erst dann, wenn es nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse nicht möglich sein sollte, festzustellen, ob bzw. von welchen Arbeitnehmern im Sinn des § 3 Abs. 3 BUAG zumindest überwiegend von § 2 BUAG erfasste Tätigkeiten verrichtet wurden (sofern nicht überhaupt ein zur Gänze dem BUAG unterfallender Betrieb im Sinn des § 2 BUAG vorlag), wäre die rechtliche Schlussfolgerung zulässig, dass keine Zuschläge vorzuschreiben waren.