Erstellt am 23.10.2024
BFG vom 13.09.2024, RV/5100133/2020
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
So entschied das BFG:
Sind Arbeitnehmer eines Schlosserei- und Installateurbetriebes am Betriebsstandort eines Auftraggebers (Großkunden) auf Dauer (über viele Monate bzw. Jahre) zu Tätigkeiten eingesetzt, welche darin bestehen, dass Industrieanlagen errichtet, umgebaut, serviciert und gewartet werden, so können dafür keine abgabenfreien Taggelder ausgezahlt werden (siehe dazu auch VwGH vom 29.05.2024, Ro 2022/15/0019 = WPA 15/2024, Artikel Nr. 382/2024) .
Diese Tätigkeiten gelten nicht mehr als Montage- bzw. Baustellentätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988.
Auch der fünfte Dienstreisetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ("vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde") kommt hier nicht zum Tragen.
Dass den Arbeitnehmern auch teilweise Nächtigungsaufwände vor Ort entstanden waren, führte nicht dazu, dass allfällig gewährte Nächtigungsgelder abgabenfrei zur Auszahlung gebracht werden konnten, weil es auch dafür einer „steuerlichen Reisetätigkeit“ bedurfte.