Erstellt am 29.10.2024
Diese Verordnung, die mit BGBl II Nr. 289/2024, ausgegeben am 24.10.2024 verlautbart wurde, gilt nicht für die Belange der Personalverrechnung, sondern für die Geltendmachung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z 6 und des § 16 Abs. 1 Z 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:
§ 1. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist.
Die gültigen Beträge mit Wirkung ab 1.1.2025
§ 2.
(1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
§ 3. Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
Anmerkung: Interessant erscheint der Umstand, dass Rz 372 LStR 2002 auch Mauten und Autobahnvignetten in der Auflistung nennt und dabei auf § 3 der Kilometergeld-VO verweist.
§ 4.
(1) Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß § 1 ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
(2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.
(3) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.
Anmerkung: Diese Ausführungen gelten in Bezug auf Steuerpflichtige, die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Zu den steuerlichen Dienstnehmern: siehe § 5.
§ 5.
(1) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.
(2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.
§ 6. Diese Verordnung ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.