Erstellt am 30.10.2024
Die neue Rz 713a LStR 2002 sieht dazu Folgendes vor:
Verwendet der Arbeitnehmer für eine Dienstreise ab 1. Jänner 2025 nachweislich eine privat gekaufte Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel, kann der Arbeitgeber • die tatsächlichen Kosten oder • den Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV oder • die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (zB ÖBB-Ticket 2. Klasse, nicht jedoch Sparschiene-Tickets),
als Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ersetzen, maximal jedoch 2.450 Euro pro Kalenderjahr (Fahrtkostenersatzverordnung, BGBl. II Nr. 288/2024).
Der Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV beträgt ab 1. Jänner 2025:
Anmerkung:
Dies gilt auch für den Bereich der Werbungskosten ==> beruflich veranlasste Reisen, jedoch NICHT für die Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen. Maximal können auf diese Art und Weise pro Kalenderjahr € 2.450,00 abgabenfrei ersetzt werden.
Während die Öffiticket-Regelung (§ 26 Z 5 lit. b EStG 1988) nur Wochen-, Monats- oder Jahreskarten umfasst, gilt die Fahrtkostenersatzverordnung auch in Bezug auf Einzelfahrscheine (Rz 750b LStR 2002).