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Übermittlung einer Krankmeldung durch den Arbeitnehmer mittels i-Message

Erstellt am 30.10.2024

OGH vom 26.09.2024, 8 ObA 44/24i

§ 4 Abs. 1 EFZG

So entschied der OGH:

  1. Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsverhinderung ohne Verzug dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf dessen Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen.

  2. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er nach § 4 Abs 4 EFZG für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.

  3. Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen.

  4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Mitteilung durch SMS (Kurzmitteilung) an die als „Diensthandy“ bekanntgegebene Mobilnummer des Arbeitgebers eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung darstellt (8 ObA 92/03t).

  5. Entsprechendes muss für eine Nachricht über „iMessage“ gelten, wenn der Arbeitgeber diesen Dienst auf seinem Mobiltelefon verwendet.

  6. Dass dem Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis gelangte, ist nicht erforderlich, sondern es genügt, dass der Empfänger die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

  7. Eine unverschuldete Verletzung der Verständigungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.

  8. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Verständigung des Arbeitgebers nach § 4 Abs 1 EFZG keines besonderen Nachweises bedarf, wie er etwa mit einem Einschreibebrief verbunden wäre (8 ObA 92/03t). Dass der Empfänger einer Nachricht nicht antwortet, bedeutet noch nicht, dass er die Nachricht nicht erhalten hat.

  9. Den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden, weil er mit dem Arbeitgeber bereits mehrfach über „iMessage“ kommuniziert hatte und deshalb davon ausgehen habe dürfen, dass der Arbeitgeber die Nachrichten erhalten hatte.

Autor: Wilhelm Kurzböck