Erstellt am 05.11.2024
OGH vom 26.09.2024, 8 ObA 39/24d
§ 82 lit. d GewO 1859
So entschied der OGH:
Zeigte ein Arbeiter, der zudem die Dienstuniform seines Arbeitgebers trug, in eine Kamera ganz bewusst den „Wolfsgruß“ und war in weiterer Folge diese Aufnahme auf Facebook abrufbar, so war die fristlose Entlassung aufgrund des § 82 lit. d Fall 3 GewO 1859 gerechtfertigt.
Hinzu kam, dass er der Erste war, der dies tat, es also regelrecht darauf angelegt hatte und dass ihm bewusst war, dass es sich bei diesem Gruß (Zeichen der Organisation der „Grauen Wölfe) um ein verbotenes Symbol gehandelt hatte (§ 1 Z 4 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz sowie Punkt 20 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 2019/58) und noch immer handelt.