Erstellt am 12.11.2024
OGH vom 08.10.2024, 10 ObS 107/24v
§ 3 Abs. 3 FamZeitbG
So entschied der OGH:
Die Frist, innerhalb welcher der Antrag auf Gewährung des Familienzeitbonus beim Krankenversicherungsträger zu stellen ist, wurde für Geburten nach dem 31.10.2023 von 91 auf 121 Kalendertage verlängert.
Wurde ein Kind vor dem 1.11.2023 geboren, so galt somit noch die kürzere Frist.
Diese zeitliche Differenzierung verstößt grundsätzlich nicht gegen den** verfassungs-rechtlichen Gleichheitsgrundsatz**.
Somit war die längere Frist nicht auf alle anhängigen Verfahren betreffend Geburten vor dem 1.11.2023 zur Anwendung zu bringen.
Bei der Frist des_ § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG_ handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist daher schon mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist im Sinn des AVG** nicht möglich**.