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Verjährung eines Rückforderungsanspruchs betreffend eine irrtümlich doppelt geleistete Abfertigung

Erstellt am 13.11.2024

OGH vom 26.08.2024, 8 Ob 49/24z

§ 1478 ABGB

§ 1486 Z 5 ABGB

So entschied der OGH:

  1. Leistete ein Arbeitgeber eine Abfertigungszahlung irrtümlich doppelt, so kommt nicht die 30jährige Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB), sondern nur die dreijährige Verjährungsfrist (§ 1486 Z. 5 ABGB) zur Anwendung.

  2. Dass der Arbeitnehmer dabei eine List angewandt hatte, aufgrund welcher der Arbeitgeber (irrtümlich) diese Zahlung dann leistete, konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Ob ein Abfertigungsanspruch überhaupt noch bestanden hatte oder nicht, konnte auch nicht festgestellt werden.

  3. Machte somit im Jahr 2020 der Arbeitgeber die Rückforderung einer im Jahr 2013 bezahlten Abfertigung geltend, so war dieser Anspruch bereits verjährt.

Anmerkung:

Es ging um einen Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung ALT unterworfen war und der nach seinem Austritt Ende März 2004 (wo er seine Abfertigung erhalten hatte), praktisch nahtlos mit Wirkung ab 1. April 2004 bis Ende des Jahres 2012 als gewerberechtlicher Geschäftsführer (auf Basis einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden) für den Arbeitgeber tätig war. Für diese Beschäftigung (die möglicherweise dem System der Abfertigung NEU) unterlag, bezahlte die Dienstgeberin dann erneut eine Abfertigung ALT, die sie nun vergeblich zurückforderte.

Autor: Wilhelm Kurzböck