Erstellt am 21.11.2024
OGH vom 23.10.2024, 9 ObA 69/24y
§ 4 Abs. 3 und 4 Wiener VBO
So entschied der OGH:
Sieht eine „Norm“ (hier: § 4 Abs. 4 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung) vor, dass befristete Arbeitsverträge EINMAL verlängert werden dürfen, so steht dies der höchstgerichtlichen Judikatur betreffend Kettendienstverträge nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung kann eine Befristung eines Dienstverhältnisses kalendermäßig fixiert sein oder an ein objektiv bestimmbares Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt feststeht und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist.
In Anwendung dieses Grundsatzes wurde etwa die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässiger Grund für eine Befristung anerkannt (9 ObA 7/09h; 8 ObA 21/19z) oder die Befristung des Dienstverhältnisses eines parlamentarischen Mitarbeiters „mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode“ als unbedenklich angesehen (9 ObA 57/16x).
Auch die VBO sieht in § 4 Abs 3 vor, dass das Dienstverhältnis nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen gilt, wenn es – ua – „von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit“ abgestellt ist.
Wurde eine „Vertretungsbefristung“ zunächst kalendermäßig fixiert (= 1. Befristung) und sodann mittels Nachtragsvereinbarung auf die Dauer der Funktion eines namentlich genannten Stadtrates verlängert (= 2. Anknüpfende Befristung), so ist diese „Verlängerung“ nach Ansicht des OGH zulässig, da dessen Dauer „nur“ bis zur Angelobung der neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates aus Anlass eines neu gewählten Gemeinderates anhält, selbst wenn der betreffende Stadtrat erneut wiedergewählt würde.
Die Befürchtung des Arbeitnehmers, wonach das zeitliche Ende der Beschäftigung nicht absehbar wäre, weil ein Stadtrat immer und immer wieder erneut gewählt werden kann, war somit unbegründet.
WIKU-Praxisanalyse:
In der vorliegenden Entscheidung wurden somit zwei Aspekte angesprochen. Da wäre einmal das Faktum, dass eine einmalige Verlängerung nach der Wiener VBO zulässig ist und daher nicht unter das Kettenvertragsverbot fällt.
Zum anderen wurde die Frage der Zulässigkeit einer Befristung (ob Erstbefristung oder einmalige Verlängerung, das ist egal) erörtert, welche nicht mit einem Datum fixiert wurde, sondern dessen Ende vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht wurde, nämlich dem Ende der Funktionsperiode jener Person, welche vom befristet beschäftigten Arbeitnehmer vertreten wurde.
Beides ging somit rechtlich zu Gunsten des Arbeitgebers aus.