Erstellt am 07.01.2025
OGH vom 28.10.2024, 3 Ob 134/24p
§ 295 EO
§§ 1478 und 1479 ABGB
So entschied der OGH:
Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch einen die Exekution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt sind, verjähren auch dann gemäß den_ §§ 1478, 1479 ABGB_ erst nach 30 Jahren, wenn für sie – wie zB für Zinsen, Abgaben, Renten oder Dienstleistungen, aber auch für Unterhaltsforderungen – sonst eine kürzere Verjährungsfrist gilt.
Wird in einem Urteil jedoch nicht bloß auf Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf die künftig anfallenden Zinsen erkannt, so unterliegen die nach der Rechtskraft des Urteils anfallenden Zinsen der in § 1480 ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung.
Die in einem Urteil (oder Vergleich) für die Zukunft zuerkannten Zinsen verjähren daher in drei Jahren.
Allerdings wird die Verjährung durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen. Die Verjährung beginnt dann mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.
Auch wenn im Falle einer Gehaltsexekution keine weiteren gerichtlichen Exekutionshandlungen stattfinden und die gänzliche Befriedigung in der Regel nicht sogleich erfolgt, sind dennoch pflichtgemäße Drittschuldnerzahlungen ohne weiteres Zutun des Gläubigers in Zukunft zu erwarten, sodass ein weiterer Erfolg der Exekution keineswegs ausgeschlossen ist.
Dementsprechend kann bei positiver Drittschuldnererklärung nicht gesagt werden, nach der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner fänden keine Exekutionsschritte im Rahmen der bewilligten Gehaltsexekution mehr statt und die Exekution stehe daher ohne weiteren Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers still.
Im Gegenteil: Solange eine bewilligte Exekution anhängig ist, darf wegen der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung dieselbe Exekution (dieselben Parteien, derselbe Exekutionstitel, derselbe betriebene Anspruch, dasselbe Exekutionsmittel und dasselbe Exekutionsobjekt) nicht noch einmal bewilligt werden.
In diesem Sinn wurde in der Entscheidung zu 3 Ob 206/15p ausgeführt, dass eine Beendigung der Exekution dann vorliege, wenn diese durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt habe, also das Ziel durch vollständige zwangsweise Befriedigung erreicht worden sei. Beendet sei eine Exekution darüber hinaus auch dann, wenn alle in Betracht kommenden Exekutionsschritte gesetzt seien, auch wenn das Ziel, nämlich die Befriedigung des betriebenen Anspruchs, nicht (zur Gänze) erreicht worden sei.
Die _Gehaltsexekution _wird mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert (vgl 3 Ob 201/93; 3 Ob 247/10k), aber damit in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet.
War eine Exekution über einen Zeitraum von ca. 7 Jahren beim Drittschuldner unberücksichtigt, weil es vorrangige Gläubiger gab, so sind die Zinsen, die seither erwuchsen, jedenfalls nicht verjährt, da auch die Exekution der Hauptforderung noch nicht beendet war (hier: noch nicht einmal begonnen hatte).
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Wenn eine Exekution über mehrere Jahre nicht berücksichtigt wird (wegen vorrangiger Gläubiger), so konnte die Verjährungsfrist für die Zinsen in Bezug auf diese Forderung nicht zu laufen beginnen.