Erstellt am 09.01.2025
OGH vom 08.10.2024, 10 ObS 55/24x
§ 175 ASVG
So entschied der OGH:
a. Das Fahren mit E-Scootern erfordert ein stetes aktives Ausbalancieren durch den Fahrer,
b. schon ein starkes Bremsen oder das Geben von Handzeichen stellen „kritische Manöver“ dar,
c. im Vergleich zu einem Fahrrad ist die Stabilität deutlich geringer ausgeprägt,
d. das Vorderrad rutscht leichter weg,
e. infolge der kleinen Räder ist eine Selbststabilisierung nicht gegeben, sodass es leichter zu ungewollten Fahrlinienverlagerungen oder Auslenkbewegungen kommt.
Die Gründe, die zu 10 ObS 150/20m (= WPA 8/2021, Artikel Nr. 214/2021) und 10 ObS 127/23h (= WPA 6/2024, Artikel Nr. 153/2024) dazu führten, dass mit einem Monowheel zurückgelegte Arbeitswege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt wurden, treffen auf E-Scooter daher in gleicher Weise zu.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon nur insoweit, als Monowheels eindeutig keine Fahrzeuge im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO sondern fahrzeugähnliche Spielzeuge sind, wohingegen dies in Bezug auf die von § 88b StVO erfassten E-Scooter (noch) nicht ganz klar ist.
Es mag zwar sein, dass E-Scooter in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen sind. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Gesetz-geber weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel an-sieht.
Dass bei der Verwendung eines E-Scooters wegen seiner spezifischen Eigenschaften bzw Bauart ein sicheres Fahren nicht garantiert ist und gerade die daraus resultierende besondere Gefahr und keine allgemeine Weggefahr zum Unfall des Arbeitnehmers geführt hat, steht fest.
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. retour, die mit einem E-Scooter zurückgelegt werden, stehen NICHT unter Unfallversicherungsschutz. Daher stellten diese Unfälle auch keine Wegunfälle (Arbeitsunfälle) dar, sondern Privatunfälle, die aus Sicht der Entgeltsfortzahlung wie Krankheiten zu beurteilen sind.