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Unmittelbare Inanspruchnahme von Dienstnehmern für offene Lohnsteuer

Erstellt am 15.01.2025

VwGH vom 11.10.2024, Ra 2023/13/0013 § 83 Abs. 2 EStG 1988

So entschied der VwGH:

§ 83 Abs. 2 EStG 1988 regelt, dass der Arbeitnehmer als Steuerschuldner (von der Finanzverwaltung) für seine offene Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) oder _§ 41 Abs. 2 EStG 1988 _(Antragsveranlagung) vorliegen (zumeist als Folge einer „Wiederaufnahme“).

Autor: Wilhelm Kurzböck