Erstellt am 15.01.2025
VwGH vom 11.10.2024, Ra 2023/13/0013 § 83 Abs. 2 EStG 1988
So entschied der VwGH:
§ 83 Abs. 2 EStG 1988 regelt, dass der Arbeitnehmer als Steuerschuldner (von der Finanzverwaltung) für seine offene Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) oder _§ 41 Abs. 2 EStG 1988 _(Antragsveranlagung) vorliegen (zumeist als Folge einer „Wiederaufnahme“).