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Das vom Nationalrat beschlossene AUS für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit – eine detaillierte Darstellung und Analyse betreffend Folgen und Alternativen

Erstellt am 09.03.2025

Diese Änderung kam zwar nicht unerwartet. Aber nach all dem Hin und Her der letzten Wochen bestand berechtigte Hoffnung, dass ein „moderater Eingriff“ kommen würde.

Allerdings dürfte es um das österreichische Budget derart schlecht bestellt sein, dass offenbar nur noch eine Notbremsung für Abhilfe sorgen kann (wollen wir das einfach mal so glauben).

Ob die damit verbundenen und kolportierten Angaben, dass die Kosten bei der Bildungskarenz seit 2019 so explodiert sind (möglicherweise auch wegen Corona) und dass es so viel Missbrauch gegeben hatte, tatsächlich stimmen oder nur zwecks Stimmungsmache aufgeblasen wurden, darüber lässt sich vermutlich trefflich streiten.

Eine „treffsicherere“ Nachfolgeregelung soll es erst ab 1.1.2026 geben.

Aber auch in Linz wurde zuerst eine Brücke ersatzlos beseitigt, um erst einige Zeit später für Ersatz zu sorgen. Die Parallelen sind jedenfalls auffällig.

Die Eckpfeiler dieser gesetzlichen Änderungen:

Das sogenannte „Budgetsanierungsmaßnahmengesetz“ wurde durch einen umfangreichen Abänderungsantrag quasi mit „Leben befüllt“, vermutlich deshalb, um allen Beteiligten so viel Zeit wie möglich zu verschaffen, diese bevorstehenden kurzfristigen Änderungen in Gesetzestexte zu gießen.

Die Eckpfeiler dazu lauten wie folgt:

  • Die Möglichkeit, eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit arbeitsrechtlich zu vereinbaren, bleibt arbeitsrechtlich weiter bestehen (und jetzt kommt der „zynisch“ anmutende Zusatz), allerdings ohne Anspruch auf Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld.

  • Diese AMS-Leistungen (also das Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld) werden nämlich mit 31.03.2025 abgeschafft.

  • Dazu gibt es allerdings folgende Ausnahmen zu beachten, was bedeutet, dass dort die „alte Rechtslage“ uneingeschränkt weitergilt.

Dies trifft auf Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten zu,

  • bei denen der Weiterbildungsgeld- bzw. Bildungsteilzeitgeldbezug noch bis 31.03.2025 zu laufen beginnen oder die bis Ende März 2025 vom AMS zuerkannt wurden, gelten für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter bzw.
  • die nachweislich bis Ende 28.02.2025 vereinbart wurden und bis spätestens 31.05.2025 zu laufen beginnen.

Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt.

Die Folgen und mögliche Alternativen:

  • Wurde eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit bis 31.03.2025 vereinbart, erhält man dafür aber diese Leistungen nicht mehr , hat man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ein einseitiges Rücktrittsrecht, Einvernehmliche Abstandnahmen von bereits vereinbarten Maßnahmen sind ohne Beachtung eines gesetzlichen Stichtages möglich.

  • Alternativ dazu wäre es im Falle einer Bildungskarenz dennoch möglich, eine Karenzierung zu vereinbaren (einen „unbezahlten Urlaub“) oder aber eine bezahlte „Sabbatical-Variante“ mit entsprechender Arbeitszeitumverteilung. Letztere wird auch nicht ganz ohne Risiko für Arbeitgeber sein, da diese vermutlich dann eher mit der Freizeitphase beginnen wird. Natürlich wären auch andere Teilzeitmodelle denkbar, was aber für erhöhte zeitliche Belastung der Betroffenen führen wird (frei nach dem Motto „besser als gar nichts“).

  • Möglicherweise wird es dann auch verstärkt Berechnungen brauchen, wie hoch das Bildungsteilzeitgeld oder Weiterbildungsgeld gewesen wäre, um zu ermitteln, welches durchschnittliche Stundenausmaß (unter möglicher Berücksichtigung von Sonderzahlungen) man benötigt, um diesen Ausfall kompensieren zu können.

  • Jedenfalls fallen wir hier in die Zeit vor dem 1.1.1998 zurück, wo man ähnliche Überlegungen anstellen musste. Mit Anfang 1998 wurde die Bildungskarenz eingeführt. Ca. 15 Jahre später kam die Bildungsteilzeit dazu.

  • In Verbindung mit einer Elternkarenz wäre in Zukunft auch zu überlegen, ob es leistbar bzw. möglich ist, sich für eine KinderbetreuungsgeldKONTO-Variante zu entscheiden, die nämlich zeitlich deutlich über den 1. Geburtstag des Kindes hinaus KBG-Leistungen mit erweiterter Zuverdienstmöglichkeit ermöglicht.

Parallel dazu gibt es auch eine Änderung im BMSVG, die bewirkt, dass (fast logisch) auch keine BV-Beiträge dann für derartige Zeiträume ohne Weiterbildungsgeld– oder Bildungsteilzeitgeldanspruch zu leisten sind. Hier wird der komplette § 7 Abs. 6a BMSVG (unter Beachtung von gleichlautenden Übergangsregelungen betreffend Bildungskarenz) abgeschafft werden bzw. § 6 Abs. 4 BMSVG betreffend Bildungsteilzeit geändert werden. Den Arbeitgeber betrifft diese Änderung nur in Bezug auf die Bildungsteilzeit (bei Bildungskarenz bezahlt er selber ja keine BV-Beiträge). Solange Bildungsteilzeitgeld bzw. Weiterbildungsgeld jeweils gebühren, gelten auch die relevanten BMSVG-Bestimmungen weiter.

Mögliche Neuregelung nicht vor dem 1.1.2026:

Mit Wirkung ab 1.1.2026 soll es dann eine neue Regelung geben, die gezielt auf den Fachkräftebedarf des Wirtschaftsstandortes ausgerichtet ist. Diese muss allerdings erst ausgearbeitet werden.

Auf den WIKU-Punkt gebracht:

  • Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bleiben zwar arbeitsrechtlich bestehen, werden aber ab April 2025 – wenn keine Übergangsregelung bei der Leistung greift – stark an Wert und Attraktivität verlieren.

  • Ab April 2025 kann Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeit nur ein oben beschriebener „Altfall" beziehen (Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit beginnen oder begannen vor dem 1.4.2025 zu laufen) oder ein „Übergangsfall“ (Vereinbarung über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit wurde mit dem Dienstgeber bis spätestens Ende Februar 2025 getroffen, die Maßnahme wird bis spätestens 31. Mai 2025 angetreten oder im Falle modulare Ausbildungen bei vom AMS bis längstens 31.03.2025 zuerkannten Leistungsansprüchen betreffend restliche Module).

  • Als mögliche Alternativen sind in Betracht zu ziehen: vereinbarte unbezahlte Urlaube (die Bezeichnung „unbezahlt“ ist hier zu beachten) oder Sabbatical- bzw. Teilzeitvereinbarungen oder die Inanspruchnahme von längerfristigem Kinderbetreuungsgeld als Kontenvariante mit höherer Zuverdienstmöglichkeit.

  • Die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.

Dieser Artikel wird in der Ausgabe Nr. 6/2025 der WIKU Personal aktuell (Ende März 2025) erscheinen und wird - so wie praktisch alle Artikel - hier im WIKU-Premium-Blog vorab freigegeben. Aufgrund der für die Praxis doch massiven Bedeutung ist er ausnahmsweise für ALLE hier frei zugänglich.

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Autor: Wilhelm Kurzböck