Erstellt am 31.03.2025
BFG vom 11.02.2025, RV/7102951/2024
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
Gem § 18 Abs 1 Z 7 lit b EStG sind freigebige Geldleistungen an ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß_ § 4a Abs 5 Z 3 EStG_, die Zwecke gemäß § 4a Abs 3 EStG (mildtätige Zwecke, Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländer, Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, Umweltschutz, Tierschutz) erfüllen, grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Allerdings bestimmt § 18 Abs 1 Z 7 letzter Satz EStG iVm § 4a Abs 7 Z 1 EStG ausdrücklich, dass solche freiwilligen Zuwendungen nur dann abzugsfähig sind, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist.
Der Wortlaut des Gesetzes regelt daher klar und eindeutig, dass es nicht ausreicht, dass eine Einrichtung bspw alleine mildtätige Zwecke erfüllt. Vielmehr muss eine Einrichtung auch als begünstigte Einrichtung beim Finanzamt Österreich registriert sein. Das gilt gem § 4a Abs 7 Z 1 EStG unzweifelhaft auch für ausländische Einrichtungen, da die Bestimmung sämtliche in § 4a Abs 5 EStG genannten Einrichtungen umfasst.