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Berücksichtigung von Spenden im Zuge der Steuererklärung nur bei Datenübermittlung zulässig – DSGVO-konform

Erstellt am 22.04.2025

VwGH vom 19.12.2024, Ro 2022/15/0018

§ 18 Abs. 1 Z 7 und Abs. 8 EStG 1988

Sachverhalt:

Man könnte den vorliegenden Fall bzw. die damit verbundene Frage wie folgt zusammenfassen:

Stellt es einen Verstoß gegen die DSGVO dar, dass ein Sonderausgabenabzug von Spenden nur dann zulässig ist, wenn man der Spendenorganisation seine persönlichen Daten (Name und Geburtsdatum) übermittelt und diese dann der Finanzverwaltung verschlüsselt übermittelt?

Ein Steuerpflichtiger wollte im Zuge der Leistung der Spende seine Daten nicht bekanntgeben und hatte den vergeblichen Versuch unternommen, die Spende dennoch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

So entschied der VwGH:

Dieser bestätigte die Vorgangsweise des Gesetzgebers, wonach Spenden an begünstigte Spendenempfänger tatsächlich nicht über „Umwege“ als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, sondern nur über den Weg der Datenübermittlung,

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

  1. Spenden an gemeinnützige Organisationen sind nur dann als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn die erforderlichen personenbezogenen Daten des Spenders (Name und Geburtsdatum) dem Spendenempfänger bekannt gegeben und von diesem verschlüsselt - im Wege von FinanzOnline mit „verschlüsseltem bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ - an das Finanzamt übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 Z 7 und Abs. 8 EStG 1988).

  2. Gibt ein Steuerpflichtiger im Zuge der Leistung der Spende der Spendenorganisation seine Daten (Name und Geburtsdatum) nicht bekannt, so kann diese auch kein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben an das Finanzamt übermitteln. Daher war eine Geltendmachung der Spende als Sonderausgabe nicht möglich.

  3. Die auf § 18 Abs. 8 EStG 1988 basierende Datenverarbeitung stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts einen verhältnismäßigen und „minimalinvasiven“ Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Diese Datenverarbeitung überschreitet nicht das zur Zielerreichung erforderliche Ausmaß und stellt das gelindeste Mittel zur Erreichung eines effizienten und gleichmäßigen Steuervollzugs dar, weshalb sie den Erfordernissen der DSGVO entspricht.

  4. Die Erhebung von Steuern und Abgaben stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein erhebliches öffentliches Interesse dar.

  5. § 18 Abs. 8 EStG 1988 bezweckt unter anderem, dem Finanzamt die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zu ermöglichen, die u.a. darin besteht, in einem Massenverfahren Manipulationsmöglichkeiten zu verhindern und so die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.

  6. Korrekte Steuerbemessungsgrundlagen sind für die Festsetzung von Steuern und Abgaben und damit auch für eine gleichmäßige Besteuerung essentiell.

  7. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen, also die Summe der Einkünfte, reduziert um die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und steuerlichen Freibeträge.

  8. § 18 Abs. 8 EStG 1988 sieht dazu die Übermittlung eines verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben des Leistenden und den Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden an den Spendenempfänger vor.

  9. Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ist für die Zuordnung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Zuwendungen zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderlich und der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge ist für die Ermittlung der Sonderausgaben, um welche die Summe der Einkünfte zu reduzieren ist, unerlässlich.

  10. Die in § 18 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehene Datenverarbeitung ist daher verhältnismäßig und verstößt nicht gegen den in der DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung.

  11. Zudem erfolgt sie – nach Ansicht des VfGH – „nicht anlasslos“ und auch „nicht auf Vorrat“.

Das WIKU-Praxisfazit:

Damit ist wohl zugleich auch entschieden, dass zB auch Kirchenbeiträge oder der Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung (also sämtliche in _§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988_aufgelisteten Sonderausgaben, für welche der Gesetzgeber diesen Datenübermittlungsweg vorsieht) ebenfalls nur über den „Datenmeldeweg“ als Sonderausgabenabzug geltend machbar sind.

Autor: Wilhelm Kurzböck